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Überschrift 1

Vereinssatzung

Satzung eines gemeinnützigen Vereins

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen IndividuHund.

 

  1. Er soll in das Vereinsregister Remscheid eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

 

  1. Der Sitz des Vereins in Remscheid.

 

§ 2 Geschäftsjahr

 

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

  1. Der Verein hat den Zweck den Tierschutz zu fördern und aktiven Tierschutz zu leisten. Zur Durchführung dieser Aufgabe ist der Verein zu Ausführung sämtlicher Handlungen und Aktivitäten berechtigt, die der vorgenannten Hauptaufgabe zu dienen geeignet sind.

 

  1. Der Hauptzweck des Vereins ist die Vermittlungs-, Resozialisations- und Aufklärungsarbeit im Bereich des Tierschutzes, gezielt im Bereich der Vermittlung, Resozialisation und Aufklärungsarbeit im Bereich Hund.

 

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Aufnahme, tierschutzgerechte Verpflegung, Sicherstellung einer ausreichenden tierärztlichen Betreuung und Vermittlung, sowie Resozialisation von Hunden von privaten Haltern, Tierheimen oder anderen Organisationen sowie aus dem Ausland. Des weiteren verfolgen wir das Ziel der Aufklärung im Bereich des Tierschutzes, gezielt zum Thema Hund und setzen dies mit Vorträgen, Broschüren und Magazinen zur Aufklärung im Bereich Hundehaltung und Training um.

 

§ 4 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

 

§ 5 Mittelverwendung

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

 

§ 6 Ersatz von Aufwendungen

 

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten und Mittel, die ihm durch deine Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Reise-, und Fahrtkosten. Über Bewilligung entscheidet der gesetzliche Vorstand im Voraus. Soweit steuerliche Pauschal- oder Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beiträge begrenzt. Vom gesetzlichen Vorstand können Pauschalen festgelegt werden. Die Höhe des Betrages wird jährlich bei der Hauptversammlung festgelegt.

 

  1. Erlauben es die finanziellen Rahmenbedingungen des Vereins, können sich die Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26a ESTG auszahlen.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die diese Satzung anerkennt und die Ziele des Vereins unterstützt.

 

  1. Der Verein hat ordentliche (aktive) und fördernde (passive) Mitglieder.

 

  1. Ordentliche Mitglieder sind aktiv und passiv stimm- und wahlberechtigt.

 

  1. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind die Ziele des Vereins zu unterstützen und ihre Mitwirkungen auf finanzielle und materielle Unterstützung beschränken.

 

  1. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

 

  1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

 

  1. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 Beiträge

 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

  2. Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

 

  1. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich (auch elektronisch) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

 

  1. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

  2. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

  5. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

  7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  8. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

  9. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

  1. Es besteht die Möglichkeit, die Mitgliederversammlung online durchzuführen (Einzelheiten hierzu siehe §12 Online Versammlung.

 

 

 

§ 12 Online-Mitgliederversammlung

 

  1. Jedes Organ des Vereins kann seine Versammlung im Internet als Online-Versammlung durchführen. Es ist sicherzustellen, dass eine Teilnahme mit gängigen Programmen (Webbrowser, E-Mail-Client, Konferenzsoftware usw...) möglich ist.

  2. Wird zu einer Online-Versammlung eingeladen, muss die Einladung neben der Tagesord­nung auch die Internetadresse (URL) und die Zugangsdaten zur Online-Versammlung enthalten.

 

  1. Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der festgelegten Gruppe von Teilneh­mern, wobei die Identifizierung der Teilnehmer zweifelsfrei erfolgen muss durch Vorlage des Personalausweises.

 

  1. Während der Online-Mitgliederversammlung sind Abstimmungen möglich. In wichtigen Fragen erfolgen Abstimmungen unter Nutzung geeigneter technischer Mittel wie Online-Formularen. Diese Formulare müssen enthalten:​

    1. das Ende des Abstimmungszeitraums,

    2. mit allen Wahlmöglichkeiten und „Enthaltung" gekennzeichnete Felder, welche zur Stimmabgabe angeklickt werden können,

    3. weitere Felder für die personenbezogenen Daten, Zugangsberechtigungsdaten und Passwörter zur Identifizierung und Legitimierung der stimmberechtigten Mitglieder, falls die Identifizierung und Legitimierung nicht bereits durch andere technische Maß­nahmen geprüft wurde,

    4. den Zeitpunkt der Absendung.

  2. den Antrag, über den abgestimmt werden soll,

 

  1. Die personenbezogenen Daten und die Abstimmungsergebnisse werden zur Gewährleis­tung der Anonymität der Stimmabgabe sowie zur Vermeidung doppelter Stimmabgaben getrennt ausgewertet.

 

  1. Der Vorstand hat für die technisch einwandfreie Durchführung der Online-Versammlung Sorge zu tragen.

 

§ 13 Vorstand

 

  1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

 

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

  2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

  3. Wiederwahl ist zulässig.

  4. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 14 Kassenprüfung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

  2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

  3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Auflösung des Vereins

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

  2. an das Tierheim Wermelskirchen, dass es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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